Satzung des Förderkreis innovatives Spiel e.V.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderkreis innovatives Spiel e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 96450 Coburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere durch den Einsatz
folgender Spielformen:- Spiele, die wirtschaftliche oder politische Zusammenhänge simulieren und die Entstehung von Konflikten und deren Beilegung zeigen (Simulationsspiele).
- Spiele, in denen die Spieler als gesellschaftliche Gruppen ihre eigenen Ziele verfolgen, ohne dass die Gesellschaft als ganzes Schaden nehmen darf (Planspiele).
- Spiele, in denen die Spieler die Rolle einer Figur in einer realen, fantastischen oder utopischen Welt verkörpern und ihre Erlebnisse gegenseitig schauspielerisch darstellen (Live-Rollenspiele), bzw. in der Gruppe zusammen mit einem Spielleiter erzählerisch ausgestalten (Fantasy-Rollenspiele). Bei diesen Rollenspielen handelt es sich demnach nicht um Theateraufführungen, sondern um die geistige Auseinandersetzung mit einer erdachten Spielwelt. Kommunikation und Teamwork stehen hierbei im Vordergrund.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Aufgaben, die sich der Verein stellt. (siehe 2.4-2.6)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Jugendfreizeiten, Workshops und Diskussionsveranstaltungen auszurichten, die insbesondere der Förderung des Spiels und der ihm verwandten Bereiche, wie z.B. Film und Literatur, dienen sollen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden.
- Weitere Aufgaben des Vereins sind regionaler wie überregionaler Erfahrungsaustausch mit anderen Jugendgruppen und Vereinen, Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Informationsschriften und Prüfung kommerzieller Spiele auf ihre Eignung hinsichtlich des Vereinszwecks.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Jugendring an.
3. Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Ebenso alle fördernden- und Ehrenmitglieder, die Teil des Vorstands sind.
- Außerordentliche Mitglieder sind:
- Natürliche Personen, die hinsichtlich ihrer persönlichen oder fachlichen Eignung dazu befähigt und dazu bereit sind, die Verwirklichung des Satzungszweckes in hinreichendem Maße zu fördern (fördernde Mitglieder).
- Juristische Personen, Personengesellschaften, sowie Körperschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen (korporative Mitglieder).
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über das Gesuch mit 2/3-Mehrheit.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei natürlichen Personen) bzw. die Auflösung (bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften),
sowie durch den Austritt und den Ausschluss. - Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
- Ein Mitglied kann durch 2/3-Mehrheitsbeschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
- Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,
- Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegen den Verein. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Vom Zeitpunkt der Berufung bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann eine Vorstandsentscheidung oben bezeichneter Art nur mit 2/3-Mehrheit abändern.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung geregelt.
- Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
- Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 31. März eines Geschäftsjahres fällig.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat den Anspruch auf den kostenfreien Bezug eines Exemplars aller Informationsschriften des Vereins, deren Herausgabe nach dem Zeitpunkte des Erwerbs der Mitgliedschaft erfolgt.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sein Stimmrecht einem Bevollmächtigten zu übertragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form, eine fernmündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder eine der Schriftform adäquate Form ausreichend und genügend. Eine Vollmachtsurkunde ist dem Vorstand vorzulegen, eine in sonstiger Weise erteilte Vollmacht ist vom Vorstand zu dokumentieren und bleibt in seiner Verwahrung. Eine Vollmacht gilt für die Dauer einer Versammlung.
6. Organe
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über:
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beitragsordnung,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichts,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Ehrenmitgliedschaft,
- Ausschluss von Mitgliedern nach vorheriger Entscheidung des Vorstands.
- Der Vorstand beruft alljährlich, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder ein, zu der diese spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig durch Handzeichen, soweit nicht ein Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung stellt. Zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins und zur Aufhebung eines vom Vorstand beschlossenen Ausschlusses gegen ein Mitglied ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Punkte der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird. Die Ladung hat jeweils in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt werden.
- Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollten, müssen sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins spätestens aber fünf Tage vor der Versammlung, dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
8. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 3. Vorsitzenden,
- bis zu fünf Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neubestellung des Vorstandes bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Amtsperiode aus, setzt der Vorstand durch Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Amtsperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied mit allen Rechten und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.
- Der Vorstand leitet den Verein, führt dessen Geschäfte und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trifft alle für den Verein erforderlichen Anordnungen, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat seine Beschlüsse schriftlich niederzulegen, die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Die Durchführung einzelner oder einer bestimmten Art von Geschäftshandlungen kann der Vorstand einer oder mehreren von ihm bestellten besoldeten oder unbesoldeten Personen übertragen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB und einzelvertretungsberechtigt sind: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende jeweils allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
9. Informationsschrift
- Der Verein gibt möglichst monatlich, mindestens jedoch vierteljährlich eine Informationsschrift über Veranstaltungen und Publikationen des Vereins heraus.
- Hinweise auf Publikationen, Veranstaltungen oder sonstige Informationen sollen in die Informationsschrift aufgenommen werden, wenn die Verbreitung dieser Informationen statthaft und ein Interesse der Mitglieder an ihnen zu vermuten ist.
- Einmal im Jahr gibt der Verein eine Informationsschrift heraus, in der die Arbeit des Vereins dokumentiert und eine Übersicht über seine Aktivitäten im folgenden Jahres gegeben wird. Aktivitäten anderer Personen und Körperschaften sollen aufgenommen werden, wenn dies statthaft und den satzungsmäßigen Zwecken dienlich ist.
- Textbeiträge von Mitgliedern sollen, solche von Nichtmitgliedern können in die Informationsschriften aufgenommen werden, wenn ein Interesse der übrigen Mitglieder daran zu vermuten ist. Ein Anspruch auf Entlohnung für solche Beiträge
besteht nicht. - Die Verantwortung für Inhalt, Gestaltung und Erscheinen der Informationsschriften liegt beim Vorstand. Er kann die Verantwortung jedoch einem oder mehreren zu diesem Zweck von ihm bestellten Mitgliedern übertragen.
- Alternativ kann der Verein seinen Informationspflichten im Sinne der Informationsschrift genügen, in dem er den Vereinsmitgliedern die Informationen mittels elektronischer Medien zur Verfügung stellt. Dies ist insbesondere durch Einrichtung eines Internetforums oder eines E-Mail Verteilers gewährleistet.
10. Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Kontrolle der Haushaltsführung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
11. Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Jugendpflege der Stadt und des Landkreises Coburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben.
Stand 03.02.2018